§ 55 EisbKrV Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit der Lage der erforderlichen Sichtpunkte hat gemäß § 45 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit der Lage der erforderlichen Sichtpunkte hat gemäß § 45 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist.

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