§ 57 EisbKrV Freihalten des vorhandenen Sichtraumes

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
§ 57.Paragraph 57,

Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten. Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
§ 57.Paragraph 57,

Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten. Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.

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