§ 77 EisbKrV Ortsschalterbetrieb

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.

(2) Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.

(3) Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der überwachenden Stelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.

(4) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die überwachende Stelle zu melden. Wird der überwachenden Stelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(5) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß Paragraph 79, gegeben sein.
  2. (2)Absatz 2Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß Paragraph 91, zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.
  4. (4)Absatz 4Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß Paragraph 91, vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91, ist gemäß Paragraph 89, Absatz 3, vorzugehen.
  6. (6)Absatz 6Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß Paragraph 64, oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß Paragraph 69, zu erfolgen.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
(1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.

(2) Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.

(3) Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der überwachenden Stelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.

(4) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die überwachende Stelle zu melden. Wird der überwachenden Stelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(5) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß Paragraph 79, gegeben sein.
  2. (2)Absatz 2Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß Paragraph 91, zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.
  4. (4)Absatz 4Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß Paragraph 91, vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91, ist gemäß Paragraph 89, Absatz 3, vorzugehen.
  6. (6)Absatz 6Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß Paragraph 64, oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß Paragraph 69, zu erfolgen.

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