§ 94 EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Nach Feststellung eines Fehlers gemäß § 93 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen eines solchen Fehlers hat das Eisenbahnunternehmen die Behebung des Fehlers unverzüglich zu veranlassen. Die Behebung des Fehlers ist unverzüglich durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Nach Feststellung eines Fehlers gemäß § 93 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen eines solchen Fehlers hat das Eisenbahnunternehmen die Behebung des Fehlers unverzüglich zu veranlassen. Die Behebung des Fehlers ist unverzüglich durchzuführen.

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