§ 100 EisbKrV Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung mit Tieren haben Führer und Treiber von Tieren in angemessener Zahl dafür zu sorgen, dass ein geordnetes Übersetzen der Eisenbahnkreuzung mit den Tieren möglich ist. Nötigenfalls sind Gruppen von Tieren zu bilden. Ist ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich, hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.

(2) Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen für das Treiben von Tieren, sind diese von Führern und Treibern von Tieren nach Maßgabe einer vom Eisenbahnunternehmen zu erstellenden Bedienungsanweisung zu benützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung mit Tieren haben Führer und Treiber von Tieren in angemessener Zahl dafür zu sorgen, dass ein geordnetes Übersetzen der Eisenbahnkreuzung mit den Tieren möglich ist. Nötigenfalls sind Gruppen von Tieren zu bilden. Ist ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich, hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.

(2) Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen für das Treiben von Tieren, sind diese von Führern und Treibern von Tieren nach Maßgabe einer vom Eisenbahnunternehmen zu erstellenden Bedienungsanweisung zu benützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten