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SofernAbweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zumDeutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des 31. August 2020Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschulezuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen. SofernAbweichend von Paragraph 8 i, Absatz eins, vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Bestimmungen gemäß dem BundesgesetzDeutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1012 aus 20182026, aufdurch die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschulezuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.
SofernAbweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zumDeutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des 31. August 2020Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschulezuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen. SofernAbweichend von Paragraph 8 i, Absatz eins, vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Bestimmungen gemäß dem BundesgesetzDeutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1012 aus 20182026, aufdurch die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschulezuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.