§ 14b PatVG Speicherung in ELGA

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowieabweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
    zu speichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowieabweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
    zu speichern.

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