§ 11b V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
  2. (1)Absatz einsFür das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
  3. (2)Absatz 2Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Absatz eins, anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023, 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 08.12.2023 bis 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
  2. (1)Absatz einsFür das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
  3. (2)Absatz 2Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Absatz eins, anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023, 21/2025

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