§ 62a T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art§ 62a T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:

a)

vom Fischereiberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung,

b)

vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes, Daten über die Fischereiabgabe,

c)

vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier, Dauer des Pachtverhältnisses,

d)

vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Dauer der Bestellung,

e)

vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischereirevierszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane bzw. Fischereibeauftragte,

f)

vom Fischer, das sind Personen, die eine Unterweisung nach § 28 Abs. 4 abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Namenskarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft,

g)

vom Bewerber zur Fischereiaufsichtsprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,

h)

vom Mitglied des Tiroler Fischereiverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Fischereiverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,

i)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen,

j)

von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,

k)

von Personen, denen in Tirol in einem anderen Land die Ausstellung der Fischereikarte versagt oder die Fischereikarte eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Versagung der Ausstellung der Fischereikarte, Daten über den Entzug der Fischereikarte.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:

a)

vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters;

b)

vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten, Daten über das Fischereirevier;

c)

vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier;

d)

vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereirevierszuordnung;

e)

vom Fischer: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus;

f)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.

(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(13) Der Fischereikataster nach § 10 ist ein öffentliches Register.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art§ 62a T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:

a)

vom Fischereiberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung,

b)

vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes, Daten über die Fischereiabgabe,

c)

vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier, Dauer des Pachtverhältnisses,

d)

vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Daten über ausgegebene Fischereikarten, Dauer der Bestellung,

e)

vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischereirevierszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane bzw. Fischereibeauftragte,

f)

vom Fischer, das sind Personen, die eine Unterweisung nach § 28 Abs. 4 abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Namenskarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft,

g)

vom Bewerber zur Fischereiaufsichtsprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,

h)

vom Mitglied des Tiroler Fischereiverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Fischereiverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,

i)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen,

j)

von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,

k)

von Personen, denen in Tirol in einem anderen Land die Ausstellung der Fischereikarte versagt oder die Fischereikarte eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Versagung der Ausstellung der Fischereikarte, Daten über den Entzug der Fischereikarte.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:

a)

vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier und die Art der Bewirtschaftung, Bestellung eines Bewirtschafters;

b)

vom Fischereipächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten, Daten über das Fischereirevier;

c)

vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Fischereirevier;

d)

vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischereirevierszuordnung;

e)

vom Fischer: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Fischereikartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus;

f)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereirechtliche Funktionen.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.

(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(13) Der Fischereikataster nach § 10 ist ein öffentliches Register.

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