§ 30 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden;

b)

das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen.

(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.

Stand vor dem 17.04.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 17.04.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden;

b)

das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen.

(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.

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