§ 28 T-KMG (weggefallen)

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 28 T-KMG seit 30.04.2025 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/ 1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001,

b)

die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für die Erstellung der Gemeinde- und der Bezirks-Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 71/1974, und

c)

die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen, LGBl. Nr. 72/1974.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1.

2.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.04.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 28 T-KMG seit 30.04.2025 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/ 1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001,

b)

die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für die Erstellung der Gemeinde- und der Bezirks-Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 71/1974, und

c)

die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen, LGBl. Nr. 72/1974.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1.

2.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15.

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