§ 12a T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.

(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.

(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.

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