§ 139 G-VBG 2012 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 87 Abs. 2 § 86 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 86, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2022

Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 87 Abs. 2 § 86 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 86, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.

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