§ 149 G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) In der Verordnung nach § 36 Abs. 1 ist festzulegen, mit welcher Wirksamkeit die Grundausbildung für Vertragsbedienstete erstmals nach den Bestimmungen des § 36 durchzuführen ist.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach § 2a in der bis zum 31149 G-VBG 2012 seit 31.12.2025 weggefallen. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.

(3) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 36 Abs. 10 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 36 Abs. 8) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
(1) In der Verordnung nach § 36 Abs. 1 ist festzulegen, mit welcher Wirksamkeit die Grundausbildung für Vertragsbedienstete erstmals nach den Bestimmungen des § 36 durchzuführen ist.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach § 2a in der bis zum 31149 G-VBG 2012 seit 31.12.2025 weggefallen. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.

(3) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 36 Abs. 10 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 36 Abs. 8) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten