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(2) Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach § 2a in der bis zum 31149 G-VBG 2012 seit 31.12.2025 weggefallen. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.
(3) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 36 Abs. 10 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 36 Abs. 8) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach § 2a in der bis zum 31149 G-VBG 2012 seit 31.12.2025 weggefallen. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.
(3) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 36 Abs. 10 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 36 Abs. 8) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.