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(2) Auf Vertragsbedienstete, die
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(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
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(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 44 Abs. 19 und 20 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 69 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
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(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.
(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 5 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(8) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 69 anzurechnen.
(9) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 2 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 5
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(2) Auf Vertragsbedienstete, die
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(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
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(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 44 Abs. 19 und 20 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 69 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
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(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.
(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 5 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(8) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 69 anzurechnen.
(9) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 2 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 5
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