§ 153 G-VBG 2012 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen. § 45 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 5 und 6 nicht zur Anwendung kommen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen. Paragraph 45, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Absatz 5 und 6 nicht zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

(2) § 79 dritter Satz ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen. § 45 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 5 und 6 nicht zur Anwendung kommen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen. Paragraph 45, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Absatz 5 und 6 nicht zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

(2) § 79 dritter Satz ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.

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