§ 153 G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b des Landes§ 153 G-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

(2) § 79 dritter Satz ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. JännerVBG 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1seit 31.12.2025 weggefallen. Jänner 2012 enden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b des Landes§ 153 G-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

(2) § 79 dritter Satz ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. JännerVBG 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1seit 31.12.2025 weggefallen. Jänner 2012 enden.

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