§ 158 G-VBG 2012 Optionsrecht, Optionserklärung

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 65 Abs. 2 der bisherige Jubiläumsstichtag.

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
  2. (2)Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
    1. a)Litera asich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben odersich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
    2. b)Litera bim Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oderim Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
    3. c)Litera cnach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
    4. d)Litera deinen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
    verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
  4. (4)Absatz 4Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
  5. (5)Absatz 5Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 159 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach Paragraph 159, übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Absatz 3, Litera a,, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Absatz 5, mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.

Stand vor dem 03.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 03.01.2020
Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 65 Abs. 2 der bisherige Jubiläumsstichtag.

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
  2. (2)Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
    1. a)Litera asich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben odersich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
    2. b)Litera bim Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oderim Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
    3. c)Litera cnach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
    4. d)Litera deinen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
    verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
  4. (4)Absatz 4Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
  5. (5)Absatz 5Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 159 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach Paragraph 159, übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Absatz 3, Litera a,, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Absatz 5, mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.

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