§ 65a Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten der betreuten Kinder: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen, Adresse, Art und Grad eines erhöhten Förderbedarfs, Art und Ausmaß der Betreuung, Bezeichnung der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers, Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Betreuung durch Tageseltern sowie die Anwesenheitsdauer, Erhalt von Mittagessen, Einschulungsstatus, Information bzgl der Betreuung durch mehr als nur eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw von mehr als einer Tagesmutter bzw einem Tagesvater;

2.

Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, allfällige Näherungsverbote, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge; wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten;

3.

Daten der abholberechtigten Personen: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen;

4.

Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind, Bewilligung als (Betriebs-)Tagesmütter oder -väter, Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteiles von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung, Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern;

5.

Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese natürlichen Personen sind: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;

6.

Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Rechtsform, Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;

7.

Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis, Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Fortbildungsnachweise, bisherige und aktuelle Verwendung, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;

8.

Daten der Kinderbetreuungseinrichtung: Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Organisationsform, Anzahl Gruppen, bewilligte Plätze, freie Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden, Angebot von Mittagessen, Öffnungszeiten pro Gruppe, geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen, Bedarfsfeststellungsbescheid, Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch.

(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.

für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder sowie zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (§ 2);

2.

zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;

3.

zur Förderung der Sprachentwicklung;

4.

zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;

5.

zur Einhaltung der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch (§ 13a);

6.

zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen anerkannten Fachkräften in der Elementarpädagogik;

7.

zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;

8.

zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbetreuungseinrichtungen und Betreuung von Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;

9.

zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;

10.

zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.

(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, die von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben§ 65a Sbg.

(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werdenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4a) Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 1b Abs 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(5) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 9 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.

(6) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten der betreuten Kinder: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen, Adresse, Art und Grad eines erhöhten Förderbedarfs, Art und Ausmaß der Betreuung, Bezeichnung der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers, Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Betreuung durch Tageseltern sowie die Anwesenheitsdauer, Erhalt von Mittagessen, Einschulungsstatus, Information bzgl der Betreuung durch mehr als nur eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw von mehr als einer Tagesmutter bzw einem Tagesvater;

2.

Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, allfällige Näherungsverbote, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge; wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten;

3.

Daten der abholberechtigten Personen: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen;

4.

Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind, Bewilligung als (Betriebs-)Tagesmütter oder -väter, Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteiles von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung, Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern;

5.

Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese natürlichen Personen sind: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;

6.

Daten der Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageseltern-Rechtsträger, wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Rechtsform, Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind, Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen, Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung, Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen, Kommunalsteuerpflicht;

7.

Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis, Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Fortbildungsnachweise, bisherige und aktuelle Verwendung, Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;

8.

Daten der Kinderbetreuungseinrichtung: Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Organisationsform, Anzahl Gruppen, bewilligte Plätze, freie Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden, Angebot von Mittagessen, Öffnungszeiten pro Gruppe, geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen, Bedarfsfeststellungsbescheid, Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch.

(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.

für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder sowie zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (§ 2);

2.

zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;

3.

zur Förderung der Sprachentwicklung;

4.

zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;

5.

zur Einhaltung der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch (§ 13a);

6.

zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen anerkannten Fachkräften in der Elementarpädagogik;

7.

zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;

8.

zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbetreuungseinrichtungen und Betreuung von Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;

9.

zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;

10.

zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.

(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, die von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben§ 65a Sbg.

(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werdenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4a) Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 1b Abs 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(5) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 9 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.

(6) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

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