§ 65b Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, personenbezogene Daten von allen oder einzelnen betreuten Kindern zum Zweck von sowohl kindspezifischer als auch gruppenbezogener Dokumentation zu verarbeiten§ 65b Sbg. Diese personenbezogenen Daten betreffen den jeweiligen Entwicklungsstand und -verlauf insbesondere im Hinblick auf die Inhalte und Bildungsbereiche des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich einschließlich der TransitionsgestaltungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen ua auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.

(2) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.

(3) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht deren Ausfolgung wünschen, sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(4) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.08.2019
(1) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, personenbezogene Daten von allen oder einzelnen betreuten Kindern zum Zweck von sowohl kindspezifischer als auch gruppenbezogener Dokumentation zu verarbeiten§ 65b Sbg. Diese personenbezogenen Daten betreffen den jeweiligen Entwicklungsstand und -verlauf insbesondere im Hinblick auf die Inhalte und Bildungsbereiche des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich einschließlich der TransitionsgestaltungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen ua auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.

(2) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.

(3) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht deren Ausfolgung wünschen, sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(4) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.

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