§ 4b SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 4 b,

Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die nach Artikel 11, Absatz 6, dritter Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Artikel 13, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 9, erster Satz, Artikel 14, Absatz 2, erster Satz, Artikel 19, Absatz 2, zweiter Satz sowie Anhang römisch II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 4 b,

Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die nach Artikel 11, Absatz 6, dritter Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Artikel 13, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 9, erster Satz, Artikel 14, Absatz 2, erster Satz, Artikel 19, Absatz 2, zweiter Satz sowie Anhang römisch II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

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