§ 14b SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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