§ 14d SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Artikel 23, Absatz eins und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2016/424.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Artikel 23, Absatz eins und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2016/424.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.

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