§ 17a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1Sofern durch eine Maßnahme nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einselektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oderelektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder
    2. 2.Ziffer 2Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,Zusatzdienste im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,,
    betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
§ 17a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1Sofern durch eine Maßnahme nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einselektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oderelektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder
    2. 2.Ziffer 2Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,Zusatzdienste im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,,
    betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
§ 17a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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