§ 83c TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen§ 83c TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
(1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen§ 83c TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

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