§ 33a KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Den InhabernZur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatzihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.

(2) Der Bund stellt für die ausden Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die Mittel sind der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäßüberweisen.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) KostenMit den der RTR-GmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:

1.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;

2.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG gestaltet werden, besorgt wird,

3.

Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G,

4.

Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,

5.

Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,

6.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie

7.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).

(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:

1.

Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;

2.

die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;

3.

die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;

4.

die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und

5.

bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um

a)

ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),

b)

eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,

c)

eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,

d)

eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e)

eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.

(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt

1.

zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder

2.

Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder

3.

zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.

Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und 2 sind jedenfalls nur insoweitkeinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu erstatten als sie fürhaben.

(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTR-GmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die Planungordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHzorganisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der SparsamkeitFörderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, Zweckmäßigkeitinsbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sindFinanzierungsplan nachzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.11.2021 bis 30.11.2021

(1) Den InhabernZur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatzihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.

(2) Der Bund stellt für die ausden Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die Mittel sind der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäßüberweisen.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) KostenMit den der RTR-GmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:

1.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;

2.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG gestaltet werden, besorgt wird,

3.

Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G,

4.

Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,

5.

Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,

6.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie

7.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).

(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:

1.

Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;

2.

die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;

3.

die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;

4.

die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und

5.

bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um

a)

ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),

b)

eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,

c)

eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,

d)

eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e)

eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.

(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt

1.

zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder

2.

Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder

3.

zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.

Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und 2 sind jedenfalls nur insoweitkeinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu erstatten als sie fürhaben.

(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTR-GmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die Planungordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHzorganisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der SparsamkeitFörderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, Zweckmäßigkeitinsbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sindFinanzierungsplan nachzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

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