Art. 19 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30Art. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind19 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) § 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

(3) § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(4) § 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 24.08.2018 bis 30.06.2021
(1) § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30Art. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind19 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) § 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

(3) § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(4) § 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

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