§ 153e BAO Umfang der begleitenden Kontrolle

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.

1.

die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,

2.

die Körperschaftsteuer,

3.

die Umsatzsteuer,

4.

die Kraftfahrzeugsteuer,

5.

die Elektrizitätsabgabe,

6.

die Erdgasabgabe,

7.

die Kohleabgabe,

8.

die Energieabgabenvergütung,

9.

die Normverbrauchsabgabe,

10.

die Werbeabgabe,

11.

die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und

12.

die Stabilitätsabgabe sowie

13.

die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.

1.

die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,

2.

die Körperschaftsteuer,

3.

die Umsatzsteuer,

4.

die Kraftfahrzeugsteuer,

5.

die Elektrizitätsabgabe,

6.

die Erdgasabgabe,

7.

die Kohleabgabe,

8.

die Energieabgabenvergütung,

9.

die Normverbrauchsabgabe,

10.

die Werbeabgabe,

11.

die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und

12.

die Stabilitätsabgabe sowie

13.

die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

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