§ 8g EU-FinStrZG Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des Finanzstrafverfahrens berechtigt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Ergänzung einer solchen ist das Formblatt laut Anlage 3 zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Europäische Ermittlungsanordnung auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist diese in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat angegebene andere Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende deseines Spruchsenates, dem gemäß (§ 5865 Abs. 21 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,) hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.Der Vorsitzende deseines Spruchsenates, dem gemäß (Paragraph 5865, Absatz 2eins, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,) hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.
  5. (5)Absatz 5Erforderlichenfalls ist der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Rechtsbelehrung und eine Information für die Vollstreckungsbehörde anzuschließen, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbelehrung zu erteilen ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des Finanzstrafverfahrens berechtigt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Ergänzung einer solchen ist das Formblatt laut Anlage 3 zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Europäische Ermittlungsanordnung auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist diese in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat angegebene andere Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende deseines Spruchsenates, dem gemäß (§ 5865 Abs. 21 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,) hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.Der Vorsitzende deseines Spruchsenates, dem gemäß (Paragraph 5865, Absatz 2eins, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,) hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.
  5. (5)Absatz 5Erforderlichenfalls ist der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Rechtsbelehrung und eine Information für die Vollstreckungsbehörde anzuschließen, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbelehrung zu erteilen ist.

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