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§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 außer Kraft. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4 b, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 3, außer Kraft.
§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 außer Kraft. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4 b, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 3, außer Kraft.