Anl. 13 KV

Kraftstoffverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Teil A.

Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513

a)

Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;

b)

Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;

c)

Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

d)

Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

e)

Stroh;

f)

Gülle und Klärschlamm;

g)

Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

h)

Tallölpech;

i)

Rohglyzerin;

j)

Bagasse;

k)

Traubentrester und Weintrub;

l)

Nussschalen;

m)

Hülsen;

n)

entkernte Maiskolben;

o)

Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;

p)

anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;

q)

anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;

r)

im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;

s)

Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist

t)

Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist.

Teil B.

Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

a)

gebrauchtes Speiseöl;

b)

tierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.

  1. a)

    Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biomethan

    1. a)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2022
Teil A.

Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513

a)

Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;

b)

Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;

c)

Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

d)

Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

e)

Stroh;

f)

Gülle und Klärschlamm;

g)

Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

h)

Tallölpech;

i)

Rohglyzerin;

j)

Bagasse;

k)

Traubentrester und Weintrub;

l)

Nussschalen;

m)

Hülsen;

n)

entkernte Maiskolben;

o)

Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;

p)

anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;

q)

anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;

r)

im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;

s)

Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist

t)

Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist.

Teil B.

Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

a)

gebrauchtes Speiseöl;

b)

tierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.

  1. a)

    Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biomethan

    1. a)

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