§ 127b VAG 2016 Vertriebs-Funktion

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 01.10.2018 bis 28.12.2018

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.

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