§ 69a LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Barauslagen(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz anfallenerwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom AntragstellerProjektwerber zu tragen. Die Behörde hatkann dem AntragstellerProjektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch Bescheid aufzutragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

Barauslagen(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz anfallenerwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom AntragstellerProjektwerber zu tragen. Die Behörde hatkann dem AntragstellerProjektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch Bescheid aufzutragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

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