§ 14c K-GtVG (weggefallen)

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 14c K-GtVG seit 26.03.2020 weggefallen.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2016;

2.

Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018.

Stand vor dem 26.03.2020

In Kraft vom 19.12.2019 bis 26.03.2020
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 14c K-GtVG seit 26.03.2020 weggefallen.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2016;

2.

Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018.

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