§ 39a WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn während des Bezugs von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erzielt wird, wird folgenden Personen einmalig als Förderung ein Beschäftigungsbonus plus zugesagt:

1.

volljährige Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, nach ununterbrochener mindestens sechsmonatiger Erwerbstätigkeit,

2.

Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahrs nach ununterbrochener mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit.

(2) Die Höhe des Beschäftigungsbonus beträgt 8 vH des 12-fachen Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1entfällt; LGBl.

(3) Der Beschäftigungsbonus plus ist eine Leistung des Landes für Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss binnen drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß AbsNr. 1 mit Ansuchen geltend gemacht werden39/2021 vom 15. Juli 2021

(4) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.05.2021

(1) Wenn während des Bezugs von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erzielt wird, wird folgenden Personen einmalig als Förderung ein Beschäftigungsbonus plus zugesagt:

1.

volljährige Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, nach ununterbrochener mindestens sechsmonatiger Erwerbstätigkeit,

2.

Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahrs nach ununterbrochener mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit.

(2) Die Höhe des Beschäftigungsbonus beträgt 8 vH des 12-fachen Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1entfällt; LGBl.

(3) Der Beschäftigungsbonus plus ist eine Leistung des Landes für Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss binnen drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß AbsNr. 1 mit Ansuchen geltend gemacht werden39/2021 vom 15. Juli 2021

(4) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

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