§ 15d Wr. KAG § 15 d.

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2018 bis 31.12.9999

(1) In Zentral- sowie SchwerpunktkrankenanstaltenDie Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wirdverpflichtet, können für Krankenanstaltenregelmäßig den Personalbedarf, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordertbezogen auf Berufsgruppen, Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Den Opferschutzgruppen obliegt die Früherkennung von sexueller, körperlicherauf Abteilungen und psychischer Gewaltsonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere gegen Frauendie Personalbedarfsermittlung, sowieder Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die SensibilisierungErgebnisse der in Betracht kommenden Berufsgruppen in Bezug auf Gewalt.

Personalplanung (3Sollstand, Iststand) Den Opferschutzgruppen haben jedenfalls folgende inhat der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

5.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(4) Die Betreuung von Opfern sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt innerhalbRechtsträger der Familie, die das 18Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt den Kinderschutzgruppen gemäß Abs. 5. Dies gilt auch für Personen, die das 18. Lebensjahr zwar vollendet haben, auf Grund deren psychischen Reifegrades jedoch die Betreuung durch die Kinderschutzgruppe angezeigt erscheintMärz zu berichten.

(5) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(6) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern und Jugendlichen.

(7) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

3.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(8) Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.

(9) In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl die Aufgaben nach Abs. 2 als auch nach Abs. 6 wahrnimmt.

(10) Der Gewaltschutzgruppe gemäß Abs. 9 haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

3.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

6.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

Stand vor dem 26.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.01.2018

(1) In Zentral- sowie SchwerpunktkrankenanstaltenDie Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wirdverpflichtet, können für Krankenanstaltenregelmäßig den Personalbedarf, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordertbezogen auf Berufsgruppen, Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Den Opferschutzgruppen obliegt die Früherkennung von sexueller, körperlicherauf Abteilungen und psychischer Gewaltsonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere gegen Frauendie Personalbedarfsermittlung, sowieder Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die SensibilisierungErgebnisse der in Betracht kommenden Berufsgruppen in Bezug auf Gewalt.

Personalplanung (3Sollstand, Iststand) Den Opferschutzgruppen haben jedenfalls folgende inhat der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

5.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(4) Die Betreuung von Opfern sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt innerhalbRechtsträger der Familie, die das 18Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt den Kinderschutzgruppen gemäß Abs. 5. Dies gilt auch für Personen, die das 18. Lebensjahr zwar vollendet haben, auf Grund deren psychischen Reifegrades jedoch die Betreuung durch die Kinderschutzgruppe angezeigt erscheintMärz zu berichten.

(5) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(6) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern und Jugendlichen.

(7) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

3.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(8) Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.

(9) In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl die Aufgaben nach Abs. 2 als auch nach Abs. 6 wahrnimmt.

(10) Der Gewaltschutzgruppe gemäß Abs. 9 haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:

1.

eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,

2.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,

3.

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und

6.

eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

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