§ 13a Wr. KAG § 13 a.

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2018 bis 31.12.9999

(1) In Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin - ausgenommen Universitätskliniken - ist auf je 15 Betten, die am 31. Dezember des Vorjahres systemisiert waren, mindestens ein zum Arzt für Allgemeinmedizin auszubildender Arzt zu beschäftigen.

(2) Ausbildungsstätten nach Abs. 1 sind allgemeineDie Träger von Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum Arztüber den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind,entsprechend und Sonderkrankenanstalten für jene Gebiete,unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die sie nach § 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, als Ausbildungsstätten zum ArztLGBl. für Allgemeinmedizin anerkannt sindWien Nr.

(3) Zwei oder mehrere Krankenanstalten eines Rechtsträgers 28/2008, die als Ausbildungsstätten zum Arztin der Fassung LGBl. für Allgemeinmedizin anerkannt sindWien Nr. 43/2013, sindeine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Berechnung der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte als Einheit zu betrachten.

(4) Zu den systemisierten Betten zählen solche Betten nicht, die als Funktionsbetten oder als Betten für Begleitpersonen vorgesehen sind. Funktionsbetten sind jedenfalls Dialysebetten, postoperative Aufwachbetten oder Betten, die für ambulante Patienten oder vorübergehend für andere Patienten zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen verwendet werden.

(5) Auf die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, wenn sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehen, können auch während der Absolvierung der Ausbildung in den einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(6) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der in Abs. 2 genannten Krankenanstalten haben die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Personen und die nach Abs. 5 in Ausbildung zum Facharzt anzurechnenden Personen halbjährlich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums zu melden. Die Meldung hat auch eine Darstellung zu enthalten, aus der unmittelbar hervorgeht, dass die nach Abs. 1 bis 5 vorgeschriebene Mindestzahl an beschäftigten Ärztinnen und Ärzten von der Krankenanstalt erfüllt wirdzur Verfügung steht.

Stand vor dem 27.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.01.2018

(1) In Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin - ausgenommen Universitätskliniken - ist auf je 15 Betten, die am 31. Dezember des Vorjahres systemisiert waren, mindestens ein zum Arzt für Allgemeinmedizin auszubildender Arzt zu beschäftigen.

(2) Ausbildungsstätten nach Abs. 1 sind allgemeineDie Träger von Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum Arztüber den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind,entsprechend und Sonderkrankenanstalten für jene Gebiete,unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die sie nach § 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, als Ausbildungsstätten zum ArztLGBl. für Allgemeinmedizin anerkannt sindWien Nr.

(3) Zwei oder mehrere Krankenanstalten eines Rechtsträgers 28/2008, die als Ausbildungsstätten zum Arztin der Fassung LGBl. für Allgemeinmedizin anerkannt sindWien Nr. 43/2013, sindeine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Berechnung der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte als Einheit zu betrachten.

(4) Zu den systemisierten Betten zählen solche Betten nicht, die als Funktionsbetten oder als Betten für Begleitpersonen vorgesehen sind. Funktionsbetten sind jedenfalls Dialysebetten, postoperative Aufwachbetten oder Betten, die für ambulante Patienten oder vorübergehend für andere Patienten zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen verwendet werden.

(5) Auf die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, wenn sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehen, können auch während der Absolvierung der Ausbildung in den einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(6) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der in Abs. 2 genannten Krankenanstalten haben die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Personen und die nach Abs. 5 in Ausbildung zum Facharzt anzurechnenden Personen halbjährlich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums zu melden. Die Meldung hat auch eine Darstellung zu enthalten, aus der unmittelbar hervorgeht, dass die nach Abs. 1 bis 5 vorgeschriebene Mindestzahl an beschäftigten Ärztinnen und Ärzten von der Krankenanstalt erfüllt wirdzur Verfügung steht.

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