§ 6 ADV Befehlsgebung

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

Ausübung der Befehlsgebung

  1. (1)Absatz einsDer Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
  1. (3)Absatz 3Wenn
    1. 1.Ziffer einseine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
    2. 2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,
    3. 3.Ziffer 3eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder
    4. 4.Ziffer 4der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen
    und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.

Gestaltung von Befehlen

  1. (4)Absatz 4Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche Ausfertigung von Befehlen

  1. (5)Absatz 5Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
    2. 2.Ziffer 2der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
    Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

Ausübung der Befehlsgebung

  1. (1)Absatz einsDer Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
  1. (3)Absatz 3Wenn
    1. 1.Ziffer einseine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
    2. 2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,
    3. 3.Ziffer 3eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder
    4. 4.Ziffer 4der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen
    und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.

Gestaltung von Befehlen

  1. (4)Absatz 4Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche Ausfertigung von Befehlen

  1. (5)Absatz 5Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
    2. 2.Ziffer 2der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
    Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.

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