§ 19 ADV Dienst in Kasernen

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

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