§ 19 ADV Dienst in Kasernen

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

Kasernkommandant

  1. (1)Absatz einsKasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
  1. (2)Absatz 2Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Kasernordnung

  1. (3)Absatz 3Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Absatz 2,) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.

Plakate und Ankündigungen

  1. (4)Absatz 4An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht nur vorübergehend benützt werden oder die dem Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten und Ankündigungen nur zulässig, wenn dies von dienstlichem Interesse ist oder diese Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter haben.

Fotografieren und Filmen

  1. (5)Absatz 5Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.

Unterbringung der Soldaten

  1. (6)Absatz 6In der Kaserne ist für eine wohnliche und saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen. Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische Verband gewahrt bleiben; Wünsche einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zimmerkommandant

  1. (7)Absatz 7Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten ein Soldat als Zimmerkommandant zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit verantwortlich.

Geltungsbereich

  1. (8)Absatz 8Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten gelten sinngemäß auch für andere militärische Objekte, die der Unterbringung von Truppen dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.), deren Bereich und deren Kommandanten.

Einsatzbestimmung

  1. (9)Absatz 9Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Absatz 6, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

Kasernkommandant

  1. (1)Absatz einsKasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
  1. (2)Absatz 2Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Kasernordnung

  1. (3)Absatz 3Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Absatz 2,) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.

Plakate und Ankündigungen

  1. (4)Absatz 4An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht nur vorübergehend benützt werden oder die dem Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten und Ankündigungen nur zulässig, wenn dies von dienstlichem Interesse ist oder diese Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter haben.

Fotografieren und Filmen

  1. (5)Absatz 5Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.

Unterbringung der Soldaten

  1. (6)Absatz 6In der Kaserne ist für eine wohnliche und saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen. Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische Verband gewahrt bleiben; Wünsche einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zimmerkommandant

  1. (7)Absatz 7Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten ein Soldat als Zimmerkommandant zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit verantwortlich.

Geltungsbereich

  1. (8)Absatz 8Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten gelten sinngemäß auch für andere militärische Objekte, die der Unterbringung von Truppen dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.), deren Bereich und deren Kommandanten.

Einsatzbestimmung

  1. (9)Absatz 9Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Absatz 6, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

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