§ 22 ADV Wachdienst

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Angehörige der Militärpolizei Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.

(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,

2.

die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und

3.

allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst. Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.

Arten

(3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen Unterkünfte und der den Kasernen nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant, den äußeren der Kommandant zu verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung fällt.

Anordnungen der Wachen

(4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten.

Stärke

(5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen im unbedingt notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen, von denen einer als Kommandant einzuteilen ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter des Kommandanten einzuteilen.

Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung

(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen. Vorbereitungszeit und Zeit nach Beendigung des Wachdienstes

(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes sind die Soldaten für die Dauer der Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.

Wachdienst in der Dauer von 24 Stunden

(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung der für die Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens vier Stunden dienstfrei zu belassen.

Belehrung und Abfertigung der Wache

(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen; bei einem äußeren Wachdienst obliegt die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten oder einem von diesem zu bestimmenden Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft zu bestehen. Der Wachabfertigung hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen und über den Wachauftrag voranzugehen.

Ablösung der Wache

(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden Personen und Sachen durchzuführen.

Allgemeine Pflichten der Wachen

(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.

Besondere Rechte der Wachen

(12) (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001)

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 20.12.2019

(1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Angehörige der Militärpolizei Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.

(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,

2.

die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und

3.

allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst. Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.

Arten

(3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen Unterkünfte und der den Kasernen nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant, den äußeren der Kommandant zu verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung fällt.

Anordnungen der Wachen

(4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten.

Stärke

(5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen im unbedingt notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen, von denen einer als Kommandant einzuteilen ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter des Kommandanten einzuteilen.

Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung

(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen. Vorbereitungszeit und Zeit nach Beendigung des Wachdienstes

(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes sind die Soldaten für die Dauer der Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.

Wachdienst in der Dauer von 24 Stunden

(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung der für die Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens vier Stunden dienstfrei zu belassen.

Belehrung und Abfertigung der Wache

(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen; bei einem äußeren Wachdienst obliegt die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten oder einem von diesem zu bestimmenden Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft zu bestehen. Der Wachabfertigung hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen und über den Wachauftrag voranzugehen.

Ablösung der Wache

(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden Personen und Sachen durchzuführen.

Allgemeine Pflichten der Wachen

(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.

Besondere Rechte der Wachen

(12) (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001)

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