§ 26 ADV Streifen und Bedeckungen

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStreifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStreifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

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