§ 26 ADV

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.

(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.

(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

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