§ 31 ADV Ausgang

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.1998 bis 31.12.9999
§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1.

nur in Gruppen,

2.

nur in Uniform oder

3.

nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

Stand vor dem 15.01.1998

In Kraft vom 01.03.1979 bis 15.01.1998
§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1.

nur in Gruppen,

2.

nur in Uniform oder

3.

nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

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