§ 234 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

BeiBedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der FestsetzungDienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das 6. Hauptstück nicht anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassungdie) nachBedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

(Anm: § 191 Abs. 1 LGBl.Nr. 76/2021sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2021

BeiBedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der FestsetzungDienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das 6. Hauptstück nicht anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassungdie) nachBedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

(Anm: § 191 Abs. 1 LGBl.Nr. 76/2021sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

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