§ 4b K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sindbetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 30.09.2022

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sindbetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

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