§ 51a K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,

2.

den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.

die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;

2.

Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;

3.

Gruppengröße;

4.

organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;

5.

Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;

6.

Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.

Stand vor dem 08.10.2020

In Kraft vom 01.09.2017 bis 08.10.2020

(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,

2.

den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.

die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;

2.

Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;

3.

Gruppengröße;

4.

organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;

5.

Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;

6.

Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.

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