§ 10a K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist, soweit in Abs§ 10a K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. 4 nicht anderes bestimmt wird, jede mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union (§ 2 Abs. 9) und von Familienangehörigen eines Arbeitnehmers der Europäischen Union (§ 2 Abs. 10), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, untersagt.

(2) Den Organen gemäß Abs. 1 und den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist ferner jede ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) in ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 untersagt.

(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 und 2 gilt insbesondere

a)

bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5,

b)

bei der Festsetzung des Entgeltes,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei dem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,

e)

bei dem beruflichen Aufstieg,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Bedienstetenschutzes,

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

h)

bei der Zugehörigkeit zu Dienstnehmervertretungen und der Wählbarkeit zu den Organen der Dienstnehmervertretungen,

i)

bei dem Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,

j)

bei dem Zugang zu Wohnraum,

k)

bei dem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,

l)

bei dem Zugang zur Bildung sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder von Arbeitnehmern der Europäischen Union.

(4) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3 gilt nur so weit

a)

als es sich um Angelegenheiten handelt,

1.

die nicht in die Regelungskompetenz des Bundes fallen und

2.

für die nicht die Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995,
LGBl. Nr. 97/1995, maßgeblich sind sowie

b) als in anderen Landesgesetzen nicht anderes bestimmt wird, insbesondere bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder Leistungen nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden oder sonstige Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union vorgesehen sind, und diese Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist, soweit in Abs§ 10a K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. 4 nicht anderes bestimmt wird, jede mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union (§ 2 Abs. 9) und von Familienangehörigen eines Arbeitnehmers der Europäischen Union (§ 2 Abs. 10), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, untersagt.

(2) Den Organen gemäß Abs. 1 und den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist ferner jede ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) in ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 untersagt.

(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 und 2 gilt insbesondere

a)

bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5,

b)

bei der Festsetzung des Entgeltes,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei dem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,

e)

bei dem beruflichen Aufstieg,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Bedienstetenschutzes,

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

h)

bei der Zugehörigkeit zu Dienstnehmervertretungen und der Wählbarkeit zu den Organen der Dienstnehmervertretungen,

i)

bei dem Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,

j)

bei dem Zugang zu Wohnraum,

k)

bei dem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,

l)

bei dem Zugang zur Bildung sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder von Arbeitnehmern der Europäischen Union.

(4) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3 gilt nur so weit

a)

als es sich um Angelegenheiten handelt,

1.

die nicht in die Regelungskompetenz des Bundes fallen und

2.

für die nicht die Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995,
LGBl. Nr. 97/1995, maßgeblich sind sowie

b) als in anderen Landesgesetzen nicht anderes bestimmt wird, insbesondere bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder Leistungen nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden oder sonstige Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union vorgesehen sind, und diese Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten