§ 15 Stmk. BG (weggefallen)

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung gebührt bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Entschädigung, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens 3 Jahre ausgeübt haben§ 15 Stmk. Diese einmalige Entschädigung gebührt nicht, wenn sie zu Mitgliedern einer Landesregierung bzwBG seit 02.10.1991 weggefallen. eines Landtages oder zu Mitgliedern der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft, des Grazer Stadtsenates oder zum Bundespräsidenten, zu Staatssekretären, zum Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zu Bürgernmeistern von Orten mit mehr als 5000 Einwohnern gewählt bzw. ernannt werden. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 bis 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 545/1980, zu bemessen.

(2) Endet eine Funktion, so werden der Berechnung einer einmaligen Entschädigung Zeiten vorangegangener Funktionen zugezählt, soferne für diese eine einmalige Entschädigung nicht geleistet wurde. Für die Berechnung dieser Zeiten gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 30 dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Eine angewiesene einmalige Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausscheiden aus einer Funktion, eine der im Abs. 1 angeführten Funktionen übernommen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 8/1983

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 22.02.1983 bis 02.10.1991
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung gebührt bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Entschädigung, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens 3 Jahre ausgeübt haben§ 15 Stmk. Diese einmalige Entschädigung gebührt nicht, wenn sie zu Mitgliedern einer Landesregierung bzwBG seit 02.10.1991 weggefallen. eines Landtages oder zu Mitgliedern der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft, des Grazer Stadtsenates oder zum Bundespräsidenten, zu Staatssekretären, zum Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zu Bürgernmeistern von Orten mit mehr als 5000 Einwohnern gewählt bzw. ernannt werden. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 bis 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 545/1980, zu bemessen.

(2) Endet eine Funktion, so werden der Berechnung einer einmaligen Entschädigung Zeiten vorangegangener Funktionen zugezählt, soferne für diese eine einmalige Entschädigung nicht geleistet wurde. Für die Berechnung dieser Zeiten gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 30 dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Eine angewiesene einmalige Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausscheiden aus einer Funktion, eine der im Abs. 1 angeführten Funktionen übernommen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 8/1983

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