§ 26a Stmk. BG (weggefallen)

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 § 26a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBlStmk. NrBG seit 02.10.1991 weggefallen. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.11.1984 bis 02.10.1991
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 § 26a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBlStmk. NrBG seit 02.10.1991 weggefallen. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985

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