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Die Bestimmungen überin diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Festsetzung,Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
Die Bestimmungen überin diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Festsetzung,Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,