§ 39a Stmk. BG Personenbezogene Bezeichnungen

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen überin diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Festsetzung,Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

1.

An die Stelle des Ausdruckes „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikeln IV und V dieses Gesetzes“,

2.

an die Stelle des Ausdruckes „der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes“ tritt der Ausdruck „Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz“.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.1996

Die Bestimmungen überin diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Festsetzung,Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

1.

An die Stelle des Ausdruckes „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikeln IV und V dieses Gesetzes“,

2.

an die Stelle des Ausdruckes „der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes“ tritt der Ausdruck „Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz“.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten