Art. 1 § 8 V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.

(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn

a)

ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und

b)

der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(3) Departments für UnfallchirurgieFachschwerpunkte, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.

(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015der betreffenden Krankenanstalt in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandeltden folgenden Typen geführt werden.:

a)

eigenständig: Die Organisationseinheit verfügt über Personal jener Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist und ist hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden (Partnerabteilung);

b)

nicht eigenständig als Satellit: Die Organisationseinheit verfügt mit Ausnahme der ärztlichen Versorgung über Personal der Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist. Die ärztliche Versorgung erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung); oder

c)

funktionell im Rahmen einer standortübergreifenden Abteilung (§ 8a Abs. 2): Die Organisationseinheit ist vollständig organisatorisch und personell in die jeweilige Abteilung eingebunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019

(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.

(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn

a)

ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und

b)

der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(3) Departments für UnfallchirurgieFachschwerpunkte, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.

(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015der betreffenden Krankenanstalt in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandeltden folgenden Typen geführt werden.:

a)

eigenständig: Die Organisationseinheit verfügt über Personal jener Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist und ist hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden (Partnerabteilung);

b)

nicht eigenständig als Satellit: Die Organisationseinheit verfügt mit Ausnahme der ärztlichen Versorgung über Personal der Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist. Die ärztliche Versorgung erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung); oder

c)

funktionell im Rahmen einer standortübergreifenden Abteilung (§ 8a Abs. 2): Die Organisationseinheit ist vollständig organisatorisch und personell in die jeweilige Abteilung eingebunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten