Art. 1 § 8c V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem auf elektive Eingriffe eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und OhrenkrankheitenOhrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und OrthopädischeTraumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Urologie.

(2) Fachschwerpunkte müssen an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt oder derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort angebunden sein.

(3) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten.

(43) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sichergestelltsicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. SieFachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019

(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem auf elektive Eingriffe eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und OhrenkrankheitenOhrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und OrthopädischeTraumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Urologie.

(2) Fachschwerpunkte müssen an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt oder derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort angebunden sein.

(3) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten.

(43) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sichergestelltsicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. SieFachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

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